Architektenrecht: Planungspflichten des Tragwerksplaners in Bezug auf den Oberflächenschutz

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Das Oberlandesgericht München hat sich in seiner Entscheidung u. a. mit der Frage beschäftigt, ob der Tragwerksplaner eine Planungspflicht verletzt hat, wenn die Bodenplatten einer Tiefgarage einen mangelnden Oberflächenschutz aufweisen.

Die Planungspflichten des Tragwerksplaners sind darauf gerichtet, ein dauerhaft mangelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Ziel der Tragwerksplanung ist es, die erforderliche Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit einer Baukonstruktion während der vorgesehenen Lebensdauer zu gewährleisten.

Durch das Eindringen von chloridbelastetem Wasser (Tausalzwasser) in den Boden der Tiefgarage besteht für die eingelegte Stahlbewehrung Korrosionsgefahr; diese gefährdet auf Dauer die Tragfähigkeit der Decke. Der Schutz gegen das Eindringen von chloridbelastetem Wasser war bereits zum Zeitpunkt der Planung Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit vom Tragwerksplaner zum Zeitpunkt der Planung zu beachten. Ein unzureichender Oberflächenschutz ist also ein Mangel der Planungsleistung, da diese nicht funktionstüchtig ist.

Dabei bleibt es dem Tragwerksplaner frei, für welche Art des Oberflächenschutzes er sich entscheidet. Im vorliegenden Fall hätte der Tragwerksplaner entweder eine ausreichend dicke Betondecke des Bewehrungsstahls planen können oder ein geeignetes Oberflächenschutzsystem bei geringerer Betondecke vorsehen müssen.

Sobald sich Mängel der Architektenleistungen im Bauwerk verkörpert haben, ist der Tragwerksplaner dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, da die Architektenleistungen nicht mehr nachgebessert werden können.

Die Entscheidung zeigt, dass nach der Rechtsprechung die Tragwerksplanung nicht nur die Tragfähigkeit einer Baukonstruktion an sich, sondern auch die Gebrauchstauglichkeit und den Schutz der Tragfähigkeit während der vorgesehenen Lebensdauer des Bauwerkes gewährleisten muss.

OLG München, Urteil vom 30.01.2018, 9 U 162/17 Bau

Rechtsanwältin Sarah Hossenfelder

Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

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