Immobilienrecht: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Vermietung von Zweitwohnungen an Feriengäste

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Seit Mai 2014 ist die Nutzung von Wohnraum in Berlin für andere Zwecke als Wohnzwecke genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei dem Bezirksamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Eine solche Genehmigung ist u.a. erforderlich wenn:

  • die Nutzung von Wohnraum zur wiederholten, entgeltlichen, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung, zur Fremdenbeherbergung, oder im Rahmen einer gewerblichen Zimmervermietung genutzt wird.
  • die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche oder berufliche Zwecke erfolgen soll.
  • Wohnraum länger als sechs Monate leer steht.
  • Wohnraum baulich so verändert wird, dass dieser nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden kann.
  • Wohnraum gänzlich beseitigt wird.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Übergangsregelungen vor:

Für Wohnraum, der bereits vor dem 1. Mai 2014 als Ferienwohnungen oder Beherbergung genutzt wurde, gilt ein genehmigungsfreier Übergangszeitraum von zwei Jahren (bis zum 30. April 2016). Bedingung hierfür ist jedoch eine entsprechende Anzeige des Verfügungsberechtigten über die Nutzung als Ferienwohnung, die bis zum 31. Juli 2014 an das zuständige Bezirksamt erfolgen musste.

Ab dem 1. Mai 2016 sind Genehmigungen für die Nutzung als Ferienwohnung zwingend erforderlich.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun mit Urteilen vom 9. August 2016 (VG 6 K 91.16; VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16) entschieden, dass die Berliner Bezirksämter für die zeitweise Vermietung von Zweitwohnungen für Ferienzwecke Ausnahmegenehmigungen nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz erteilen müssen. Wer also eine Zweitwohnung in Berlin hat und diese nur gelegentlich benutzt, darf diese in seiner Abwesenheit zeitweise an Touristen vermieten – trotz des geltenden Zweckentfremdungsverbots.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vermietung einer Zweitwohnung an Feriengäste zwar grundsätzlich unter das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum falle, jedoch die Voraussetzungen für eine Genehmigung hier erfüllt seien. Das schutzwürdige private Interesse des Eigentümers an der Vermietung sei höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. Denn durch die Vermietung als Ferienwohnung in der Zeit, in der der Eigentümer die Wohnung nicht selbst nutze, trete ja gerade kein Wohnraumverlust ein. Vielmehr würden die Eigentümer sonst die Wohnung in dieser Zeit leer stehen lassen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat kündigt rechtliche Schritte an, um den Missbrauch durch künstliche Zweitwohnsitze auszuschließen.

VG Berlin, Urteile vom 09.08.2016, Az.: VG 6 K 91.16; VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16

RAin Ulrike Warneke
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
warneke@wollmann.de