Privates Baurecht: Kosten der Mängelüberprüfung

Newsletter Veröffentlichungen

Ob ein Werk mangelhaft ist oder nicht, ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber regelmäßig umstritten. Die daran anknüpfende Frage, wer die Kosten für die Überprüfung der Mangelhaftigkeit zu tragen hat, war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.03.2015 (3 U 1042/14).

Die Klägerin war Auftragnehmerin der Gewerke Heizung, Sanitär und Lüftung bei einem Neubau. Die Abnahme der Werkleistung erfolgte im Jahr 2007. Der Beklagte/Auftraggeber rügte in der Folgezeit die Mangelhaftigkeit der Leistung. Die Klägerin erklärte sich zur örtlichen Überprüfung ihrer Werkleistungen bereit, wobei sie den Beklagten schriftlich darauf hinwies, dass die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung gestellt werde, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass kein Mangel der eigenen Leistungen vorhanden sei. Ob tatsächliche Mängel vorlagen blieb zwischen den Parteien während des gesamten Prozesses umstritten. Die Klägerin begehrte die Vergütung für die Monteureinsätze.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, das der Klägerin den Werklohn zugesprochen hat. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei konkludent ein Werkvertrag mit der aufschiebenden Bedingung zustande gekommen, dass die gerügten Mängel nicht vorhanden seien bzw. nicht auf von der Klägerin zu vertretenden Gründen beruhen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung hat, hing somit entscheidend davon ab, wer die Beweislast für die in Rede stehenden Mängel trägt. Die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast trifft nach der Abnahme den Auftraggeber. Demzufolge entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass es widersprüchlich sei, wenn der Auftraggeber zwar die Darlegungs- und Beweislast für Mängel trage, der Auftragnehmer jedoch verpflichtet sei, die Kosten für die Feststellung des Mangels zu tragen, selbst wenn sich die Mangelfreiheit herausstellt.

Nach Auffassung von Wollmann & Partner zeigt diese Entscheidung einmal mehr, welchen wichtigen Wendepunkt die Abnahme in bauprozessualer Hinsicht darstellt. Die Auftragnehmer werden die Überprüfung ihrer Werkleistungen stets auch im Eigeninteresse vornehmen, um drohenden Ansprüchen auf Ersatzvornahme zu entgehen. Jedoch sind sie nicht verpflichtet, die Kosten der Überprüfungsmaßnahmen auf sich zu nehmen, wenn sie unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass die Arbeiten keine kostenlosen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind, falls keine Mängel vorliegen.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015, Az.: 3 U 1042/14

RAin Sarah Haj Kheder
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
HajKheder@wollmann.de