Wohnungseigentumsrecht/öffentliches Baurecht: Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung für Berlin

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Am 14.03.2015 ist die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB („Milieuschutzgebiete“) in Kraft getreten, sog. „Umwandlungsverordnung“. Die Verordnung tritt am 13. März 2020 außer Kraft.

Das hat zur Folge, dass in allen Milieuschutzgebieten Berlins (derzeit 21) die Aufteilung in Wohnungs- oder Teileigentum einer Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt bedarf. Die Verordnung gilt nicht für Anträge, die bereits am 3. März 2015 beim Grundbuchamt gestellt worden sind. Es fallen grundsätzlich auch leerstehende Wohngebäude unter den Genehmigungsvorbehalt, nicht jedoch Neubauten. In den in § 172 Abs. 4 BauGB geregelten Fällen besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.

Danach ist die Aufteilung in Wohnungs-und Teileigentum zu genehmigen, wenn

  • ein Absehen von der Begründung von Wohnungs-/Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist;
  • das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungs- oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll;
  • das Wohnungs-oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige veräußert werden soll;
  • ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungs-/Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem 14.03.2015 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist;
  • das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt wird;
  • wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von 7 Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum nur an Mieter zu veräußern. Das gilt auch, wenn die Wohnung vorübergehend nicht bewohnt ist.

Eine Übersicht über die Erhaltungsgebiete und geplante weitere Erhaltungsgebiete ist z.B. auf der Homepage der IHK Berlin zu finden.


RAin Ulrike Warneke

Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
warneke@wollmann.de