Architektenrecht: Architektenvertrag – Haftung des Architekten bei verschiedenen Planungsalternativen und der Einbeziehung von Sonderfachleuten

Aufsätze Veröffentlichungen

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2014 (Az.: I-5 U 84/11) mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen der Architekt haftet, wenn mehrere Planungsalternativen zur Auswahl des Auftraggebers stehen. Daneben spielte die Frage eine Rolle, in welchen Fällen die Einschaltung von Sonderfachleuten den Architekten von seiner eigenen Verantwortlichkeit entbindet.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens ging es im Wesentlichen um die im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen angeblich mangelhafter Planungsleistungen.

Das OLG Düsseldorf lehnte – wie zuvor bereits das LG Düsseldorf – den Anspruch des Auftraggebers mangels Verschuldens des Architekten ab.

Hierzu führte es aus, dass der Architekt zwar grundsätzlich die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären habe, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung über die Verwirklichung der Planung zu ermöglichen. Soweit er dabei nicht über die notwendigen Spezialkenntnisse verfüge, habe er dies gegenüber dem Auftraggeber offenzulegen, um diesem Gelegenheit zu geben, einen Sonderfachmann einzuschalten. Diesen Anforderungen kam der Architekt im vorliegenden Fall nach.

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Einschaltung von Sonderfachleuten den Architekten grundsätzlich nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit entbindet. Er hat deren Gutachten oder Fachplanung nach dem Maß der von ihm zu erwartenden Kenntnisse zu überprüfen. Ein Verschulden des Architekten scheidet jedoch dann aus, wenn er einen zuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat, das fehlerhafte Gutachten nicht auf seinen Vorgaben beruht und er nach den von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnissen den Mangel nicht erkennen konnte.

Nachdem die Gutachten die Verwendung von Stoffscreens im Wesentlichen für geeignet bzw. unbedenklich hielten, durfte der Architekt diesen Aussagen mangels Hinweises auf Fehlerhaftigkeit der Gutachten vertrauen. Letztlich wurde die Entscheidung für die Stoffscreens in einem ausführlichen Entscheidungsprozess gemeinsam mit dem Auftraggeber gefällt. Darüber hinaus waren dem Auftraggeber alle Gutachten, deren Kernaussagen allgemein verständlich formuliert waren, bekannt und wurden in gemeinsamen Abstimmungsrunden mit Fachingenieuren diskutiert. Ein Verschulden des Architekten schied mithin aus.

Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung, weil sie einmal mehr die Anforderungen an die Pflichten des Architekten klarstellt. Insbesondere bei der Einschaltung von Sonderfachleuten ist der Architekt daher gehalten, seinen Prüf- und Hinweispflichten in besonderem Maße nachzukommen und die entsprechenden Stellungnahmen aufgrund eigener Sachkenntnis umfassend zu untersuchen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014, Az.: I-5 U 84/11

RAin Jana Henning
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
henning@wollmann.de