Konkludente Abnahme einer Architektenleistung

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Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.09.2013 (Az.: VII ZR 220/12) mit der Frage zu befassen, ob und wann eine Architektenleistung konkludent abgenommen wird.

Die Kläger nahmen den beklagten Architekten mit Klage vom 28.12.2005 auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Anspruch. Nachdem die Sanierungsarbeiten im Juli 1999 abgeschlossen waren, wurde das Gebäude bezogen. Im Rahmen einer Baubegehung im September 1999 wurden Restmängel protokolliert, die später beseitigt wurden. Anfang Januar 2000 erfolgte die behördliche Abnahme durch die Denkmalschutzbehörde. Eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen des Beklagten durch die Kläger fand nicht statt. In der Folgezeit kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss.

Sowohl das Gericht erster Instanz als auch das Berufungsgericht nahmen an, dass die fünfjährige Verjährungsfrist durch die im Dezember 2005 erhobene Klage gehemmt wurde, da eine (konkludente) Abnahme nicht vor Ablauf des 28.12.2000 erfolgt sei.

Dem folgte der BGH nicht! Er stellte fest, dass eine kon-kludente Abnahme einer Architektenleistung darin liegen kann, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architek-tenleistungen rügt. Die Länge der Prüffrist bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrserwartung. Ausreichend erschien im vorliegenden Fall eine Prüffrist von sechs Monaten, da dieser Zeitraum angemessen ist, um alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerks festzustellen. Dies betrifft auch die Frage der mangelfreien Herstellung der Abdichtung. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hatte, dass der Beklagte seine Leistungen im Wesentlichen im Januar 2000 erbracht hatte, konnte die am 28.12.2005 erhobene Klage somit die Verjährung nicht hemmen, da der Anspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war. Eine Prüffrist von elf Monaten ist unangemessen lang.

Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung, weil sie einmal mehr die Anforderungen an eine konkludente Abnahme von Architektenleistungen konkretisiert. Die Abnahme von Architektenleistungen setzt voraus, dass diese zumindest vollendet sein müssen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber die vom Architekten erbrachten Leistungen als vertragsgemäß anerkennen. Die Angemessenheit der Prüffrist des Auftraggebers hat der BGH nun konkretisiert. Für die Länge der Prüffrist sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch wenn – wie vorliegend – die Übergabe von Detailplänen geschuldet ist und diese nicht übergeben werden, verlängert sich die Prüffrist des Auftraggebers nicht unangemessen. Es ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten nicht gerechtfertigt, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme unangemessen nach hinten zu verschieben. Im Übrigen haben es die Kläger im vorliegenden Fall unterlassen, die Übergabe der fehlenden Detailpläne anzufordern.

Die Entscheidung zeigt erneut auf, dass die konkludente Abnahme von Architektenleistungen mit nicht unerheblichen Risiken verbunden ist. Wollmann & Partner empfiehlt daher, stets vertraglich eine ausdrückliche Abnahmeerklärung zu vereinbaren.

BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az.: VII ZR 220/12

RAin Jana Henning