Architektenrecht: Bestimmtheit des Leistungsinhalts im Architektenvertrag

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung zur hinreichenden rechtlichen Bestimmtheit des Leistungsinhalts von Architektenverträgen genommen.

Dem Urteil des BGH lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der klagende Architekt (Kl.) forderte vom Auftraggeber (Bekl.) die Bezahlung von Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Die Parteien vereinbarten einen Einheitspreisvertrag für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 betreffend Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/-Haltung für vier verschiedene Gebäude.

Es war jedoch nicht festgelegt, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollen. Zwei Monate nach Vertragsunterzeichnung erklärte der Bekl. dem Kl, dass seine Finanzierung gescheitert sei und der Kl. deshalb seine Planungsbemühungen einstellen soll. Der Kl. forderte daraufhin Euro 106.000,–. Das zuständige LG gab der Klage statt, das OLG hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab, mit der Begründung, dass die Leistung nicht bestimmt genug wäre. Der BGH korrigierte die Entscheidung des OLG und verwies die Klage an dieses zur Neuentscheidung zurück.

Der BGH begründete sein Urteil wie folgt:

Entgegen der Ansicht des OLG war der Architektenvertrag hinsichtlich der Leistungspflichten durch den Verweis auf die Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI 2002 hinreichend bestimmt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die notwendige Konkretisierung der Vorstellungen des Bekl. Inhalt der Leistungsphase 1 war. Der BGH stellte jedoch auch fest, dass die weiteren Leistungsphasen und die damit einhergehenden Pflichten des Kl. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar waren. Daher muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB eingeräumt wurde. Diese Vertragsauslegung hat der BGH dem OLG nunmehr zur Ermittlung auferlegt.

Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung, da sie für die Praxis der Vertragsgestaltung und –auslegung von Architekten-/Ingenieurverträgen grundlegende Bedeutung hat. Die dem Architekten übertragenen Leistungen sollten möglichst genau beschrieben werden. Ist das nicht möglich, weil etwa noch nicht feststeht, welche Arbeiten geplant sind, sollte jedenfalls festgelegt werden, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird. Anderenfalls droht die (Teil )Unwirksamkeit des Vertrages.

BGH, Urteil vom 23.04.2015, Az.: VII ZR 131/13

RA Rüdiger Schilke
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, München
schilke@wollmann.de