Architektenrecht: Der Architekt schuldet Bautagebuch nur bei Vereinbarung

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Die Kläger sind Architekten. Sie verlangten von dem beklagten Bauherrn Honorar für die Planung und Überwachung verschiedener Wohnbauvorhaben für Seniorenwohnungen. Dem Ganzen lagen mündliche Beauftragungen zugrunde. In der Berufung beim Oberlandesgericht Hamm rügte der beklagte Bauherr erstmals, dass die Kläger kein Bautagebuch geführt hätten. Das im Übrigen unstreitige Honorar nach HOAI sei um 0,7% zu mindern.

Das OLG Hamm verneinte einen Minderungsanspruch, weil nicht von einem Mangel der Architektenleistung auszugehen sei. Das Nichtführen des Bautagebuches sei nur dann ein Mangel, wenn diese Leistung vertraglich vereinbart gewesen sei. Zu einer solchen Vereinbarung konnte der Beklagte nichts darlegen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Aus der HOAI lassen sich nicht die Leistungspflichten des Architekten ableiten, BGHZ 133, 399. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag ausdrücklich auf die Leistungsbilder der HOAI verweist. Dann werden diese in der Regel als selbständige Teilerfolge vereinbart, BGHZ 159, 376. Unter Geltung der aktuellen HOAI 2013 würde also eine vertragliche Einbeziehung der Grundleistungen der Anlage 10 aus Leistungsphase 8 dazu führen, dass ein Bautagebuch geführt werden muss, LPh 8, e). Eine Minderung des Honorars kommt laut Bundesgerichthof in BGHZ 159, 376 bei Nichtleistung aber nur dann in Betracht, wenn aus der Minderleistung der Bauüberwachung gleichzeitig ein Mangel des zu überwachenden Werkes resultiert.

Ergebnis: die vertraglichen Leistungen des Architektenvertrages sollten im Einzelnen vereinbart werden. Denn aus der HOAI lassen sich die Pflichten des Architekten nicht ableiten. Darüber hinaus schuldet der Architekt die Führung des Bautagebuches tatsächlich nur dann, wenn diese Leistung vereinbart worden ist. Will der Bauherr Mängel aufdecken oder den Bauablauf nachvollziehen können, darf er auf keinen Fall auf ein Bautagebuch verzichten.

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2013, AZ.: 12 U 103/12; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – VII ZR 290/13

RA Peter Bräuer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, München
bräuer@wollmann.de