Architektenrecht: Honoraranspruch des Objektplaners für Fachplanungsleistungen

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Das OLG Celle hatte über die Höhe restlicher Honoraransprüche aus Architektenleistungen für ein Neubauvorhaben aus abgetretenem Recht zu entscheiden.

Der Architekt machte Honorar für die Gebäudeplanung Leistungsphasen 1-5 in voller Höhe sowie für die Leistungsphasen 6-8 teilweise, Nebenkosten und Honorar für sonstige Leistungen geltend.

Daneben wurden Honoraranteile für behauptete Leistungen der technischen Ausrüstung in den Anlagengruppen 1 5 einschließlich einer Nebenkostenpauschale geltend gemacht.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Honorargutachtens der Klage nur in Höhe eines Teilbetrages stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

Weil der streitgegenständliche Architektenvertrag den Architekten ausschließlich zu Leistungen bei Gebäuden verpflichtet habe, seien Planungsleistungen für die technische Ausrüstung von ihm nicht zu erbringen gewesen. Dies ergebe sich aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag. Auch spreche diese Auslegung der Systematik der HOAI, wonach das Leistungsbild“ Objektplanung Gebäude“ gerade nicht das Leistungsbild „technische Ausrüstung“ mit umfasst.

Dem Kläger stehe demnach kein Honorar für Planungsleistungen betreffend die technische Ausrüstung zu. Der Kläger beantragte im Wege der Anschlussberufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des anteilig auf das Leistungsbild“ technische Ausrüstung“ entfallende Honorar.

Er führt aus, das geltend gemachte Honorar für die Planung der technischen Ausrüstung stehe ihm zu, weil eine schlüssige Auftragserteilung durch die Beklagte vorläge. Es gelte insoweit § 632 BGB.

Das OLG Celle hat hierzu die Anwendbarkeit des § 32 HOAI 2009 angenommen, wonach dem Objektplaner, der zugleich Fachplanungsleistungen erbringt, sowohl das entsprechende volle Honorar nach Teil 4 Abschnitt 2 der HOAI, als auch eine entsprechend erhöhte Vergütung für die Objektplanung zusteht.

Der zwischen dem Bauherrn und dem Kläger geschlossene schriftliche Architektenvertrag enthält das Leistungsbild der Fachplanung für die technische Gebäudeausrüstung zwar nicht. Das allein steht aber dem vom Kläger geltend gemachten Honoraranspruch nicht entgegen.

Allerdings war der Kläger nicht in der Lage, prozessual eine wenigstens schlüssige Beauftragung der Fachplanungsleistungen durch die Beklagte darzulegen und zu beweisen.

Die Anschlussberufung des Klägers wurde deshalb zurückgewiesen. Dies zeigt ein weiteres Mal die Bedeutung einer klaren, vollständigen und gut dokumentierten Vereinbarung des vertraglichen Planungssolls auf.

OLG Celle, Urteil vom 08.10.2014, Az.: 14 U 10/14 (NZB zurückgenommen)

RA und Notar Michael Ch. Bschorr
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
bschorr@wollmann.de