Baurecht: Die Bedeutung des Prüfvermerks eines bauleitenden Auftraggebers

Newsletter Veröffentlichungen

Die Parteien haben einen Pauschalpreisvertrag geschlossen, der vorzeitig durch Kündigung beendet wurde. Daraufhin rechnete der Auftragnehmer seine Leistungen ab und machte (Rest-)Werklohn geltend. Die Bauleitung hatte der Auftraggeber selbst übernommen. Ein beim Auftraggeber angestellter Bauleiter prüfte die Rechnung des Unternehmers und bestätigte die abgerechneten Mengen mit einem Prüfvermerk. Dennoch hat der Auftraggeber die Rechnung nicht bezahlt.

Im Prozess um den Werklohn bestreitet der Aufraggeber den Umfang der vom Auftragnehmer abgerechneten Massen. Das Landgericht hatte der Klage weitgehend stattgegeben, der Auftraggeber legte Berufung dagegen ein, die jedoch erfolglos war. Grundsätzlich erlaubt es die Rechtslage, dass auch bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag die Abrechnung des Unternehmers durch die Gerichte dahin zu überprüfen ist, ob und in welcher Höhe ein Werklohnanspruch besteht. Der Auftraggeber muss hierfür aber die Richtigkeit der Abrechnung im Detail bestreiten. In einem solchen Streit kommt einem Prüfvermerk im Allgemeinen keine bindende Wirkung zu. Der Auftraggeber kann im Prozess die einseitig durch den Auftragnehmer ermittelten Mengen und Massen erfolgreich bestreiten. Ein Prüfvermerk ist nämlich nur der Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und für die Feststellung der Einzelpositionen und des Gesamtergebnisses; einen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert enthält ein solcher Prüfvermerk nach der Rechtsprechung allerdings nicht.

Das OLG München ist in seinem Beschluss vom 14.03.2017 von diesem Grundsatz abgewichen. In dem zu entscheidenden Sachverhalt gibt es dafür nachvollziehbare Gründe. Der Auftraggeber hatte selbst die Bauleitung übernommen. Hierfür war ein Bauleiter beim Auftraggeber beschäftigt. Dieser hat sich vor Ort selbst von Art und Umfang der Leistungen überzeugt und daraufhin ein Rechnungsprüfungsprotokoll erstellt. Aus diesem Umstand ergibt sich für das Gericht ausnahmsweise eine Bindung an die eigens vorgenommene Prüfung. Ein Auftraggeber, der die Bauleitung übernommen hat oder sachkundig ist, muss sich an seinen Nachprüfungen festhalten lassen, soweit er sich ein Bild von den tatsächlichen Umständen verschafft hat und ein Rechnungsprüfungsergebnis festgehalten hat. Es ist demnach eine besonders genaue und detaillierte Prüfung erforderlich, um keine Ansprüche zu verlieren. Zu unterscheiden ist davon allerdings das gemeinsame Aufmaß. Daran ist der Auftraggeber gebunden. Die Feststellungen sind jedoch auf die ausgeführten Mengen beschränkt. Alle Einwände des Auftraggebers, die Leistungen seien von einer anderen Position umfasst, sie seien nicht abrechenbar oder anders zu berechnen oder die Leistungen seien gar nicht vereinbart, sind weiterhin im Prozess möglich. Das gemeinsame Aufmaß dient nämlich nur zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten.

OLG München, Beschluss vom 14. März 2017 – 13 U 3469/16 Bau; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – VII ZR 76/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Rechtsanwalt Daniel Mooser

Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, München

+49 89 543 43 56-0

mooser@wollmann.de