Berechnung des Architektenhonorars bei nur teilweise beauftragten Grundleistungen

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Wenn im Vertrag einzelne Grundleistungen vom Leistungsumfang ausgenommen werden, ist gem. § 5 Abs. 2 S. 1 HOAI a.F. bei der Honorarberechnung nur der Anteil der übertragenen Leistungen zu berücksichtigen. Auf den Grund der Teilbeauftragung kommt es nicht an. Die Vertragsparteien können wegen ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit einzelne Grundleistungen aus den Leistungsphasen vom vertraglichen Leistungssoll ausnehmen.

Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung der Vomhundertsätze für die einzelnen Leistungsphasen und vertritt den Standpunkt, dass eine solche Kürzung gem. § 5 Abs. 2 HOAI a.F. nur in Betracht komme, wenn es um „wesentliche Teile“ von Grundleistungen gehe, was hier nicht der Fall sei.

Die Berufung bleibt zu dieser Frage ohne Erfolg. Hinsichtlich der nicht beauftragten Grundleistungen steht der Klägerin kein Honorar zu. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 HOAI a.F. ist in den Fällen, in denen im Vertrag einzelne Grundleistungen vom Leistungsumfang ausgenommen werden, bei der Honorarberechnung nur der Anteil der übertragenen Leistungen zu berücksichtigen. Das OLG folgt der Auffassung des Ausgangsgerichts, wonach es insoweit nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen einzelne Grundleistungen nicht übertragen wurden. Den Vertragsparteien sei es auf Grund ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit unbenommen, einzelne Grundleistungen nicht zum Gegenstand der vertraglichen Leistungsverpflichtung zu machen. Darauf, ob die vertraglich nicht gebundenen Grundleistungen im konkreten Fall für die Realisierung des Bauvorhabens wesentliche Bedeutung hatten, kommt es nicht an. Dies wäre nur bedeutsam beim Ausschluss von Teilen von Grundleistungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 HOAI a.F.. Im vorliegenden Fall geht es aber um den vollständigen Ausschluss einzelner Grundleistungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 HOAI a.F.. Die Art und das Ergebnis der Bewertung der nicht übertragenen Grundleistungen wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2010, Az.: 12 U 85/10
BGH, Beschluss v. 22.03.2012, Az.: VII ZR 6/11
(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

RA und Notar Michael Ch. Bschorr