Haftung des Architekten für Mängelbeseitigung an der Sohlplatte

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Leitsätze des OLG Celle:

1. Zeigen sich an der Sohlplatte Risse und Abplatzungen, muss sich der bauüberwachende Architekt vergewissern, dass die von ihm zur Mängelbeseitigung angeordneten Maßnahmen ausreichen, um die Standsicherheit der Platte zu gewährleisten.

2. Ziehen die Bauherren zu einer Besprechung über die Beseitigung eines Baumangels einen Ingenieur hinzu, ist dieser kein Erfüllungsgehilfe der Bauherren im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten.

Das OLG Celle verurteilt den Architekten als Gesamtschuldner neben dem bauausführenden Unternehmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 415.875,85 € an den Bauherren und wird durch den BGH bestätigt. Der Architekt habe die Ausführung der Sohlplatte nicht auf Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik überwacht und damit seine Pflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI (a.F.) verletzt. Die Bauherren mussten dem beklagten Architekten auch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmen. Als sie den Mangel der Leistung des Beklagten erkannten, konnte dessen Beseitigung den eingetretenen Schaden nicht mehr verhindern. Das Nachholen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht hätte nichts daran geändert, dass die auf der Sohlplatte aufstehenden Wände infolge deren fehlender Druckfestigkeit aus dem Lot geraten waren. Der Architekt hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass es angesichts der aufgetretenen Risse und Abplatzungen unverantwortlich war, auf der provisorisch hergerichteten Platte auf gut Glück das Haus errichten zu lassen.

Infolge des Mangels ist den Bauherren ein Schaden erstanden, der sich im Wesentlichen ausdrückt in den Kosten des Abbruchs und der Neuerrichtung des Hauses. Der Schaden minderte sich auch nicht auf Grund Mitverschuldens auf Seiten der Bauherren. Die durch die Bauherren hinzugezogenen Ingenieure waren keine Erfüllungsgehilfen der Bauherren im Verhältnis zum beklagten Architekten.

Der Architekt habe unbegründbar die Lage falsch eingeschätzt und ins Blaue hinein Sanierungsvorschläge gemacht. Dieses Verhalten habe die fehlende Tragfähigkeit der Sohlplatte und in deren Folge die fehlerhafte Standsicherheit des Hauses mitbewirkt, was auf Grund der Begutachtung durch den Sachverständigen zur Überzeugung des Senats feststeht.

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2010; Az.: 6 U 132/09
BGH, Beschluss vom 22.03.2012, Az.: VII ZR 23/10
(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

RA und Notar Michael Ch. Bschorr