Maklerrecht: Reservierungsgebühr bei reinen Reservierungsverträgen doch zulässig

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Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2010 (Az.: III ZR 21/10) entschieden hat, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Maklervertrag unzulässig ist und gegen § 307 BGB verstößt, erging nunmehr eine differenzierende Entscheidung des Kammergerichts vom 19. Oktober 2017. Ein Verbraucherschutzverein beantragte gegen die Beklagte die Verwendungsuntersagung einer Klausel über Reservierungsgebühren in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Verbraucherkaufvertrag. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt und begründete dies damit, dass die Klausel gegen § 307 BGB verstoße. Das Kammergericht gab hingegen der Berufung der Beklagten hiergegen statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Mit folgender Unterscheidung: Dem o.g. BGH-Urteil lag ein Maklervertrag bzw. ein Vertrag über eine Vermittlungsdienstleistung zugrunde. Im Rahmen dieses Vertrags war die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr eine Nebenabrede und somit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich. Im hiesigen Rechtsstreit handelt es sich jedoch um einen reinen „Vertrag über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, der mit Verbrauchern abgeschlossen wird“. Bei solchen Reservierungsverträgen ist eine Reservierungsgebühr die Hauptpreisabrede. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung völlig frei bestimmen. Mangels gesetzlicher Vorgaben gäbe es dort auch keinen Kontrollmaßstab. § 307 BGB greift nur bei Nebenabreden und ist bei Hauptpreisabreden nicht anwendbar.

Dass bedeutet, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr dann wirksam ist, wenn diese im Rahmen einer eigenständigen Vereinbarung getroffen wurde und gerade keine AGB darstellt.

Kammergericht, Urteil vom 19. Oktober 2017,

Az.: 23 U 154/16

Rechtsanwalt Cornelius Ernst Wollmann

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

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