Mietrecht: Anforderungen an die Dokumentation von (Kinder)Lärm

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Den Mieter trifft grundsätzlich eine Rücksichtnahme, aber auch eine gewisse Duldungspflicht gegenüber anderen Mietparteien eines Hauses. Wann eine solche Pflicht zur Duldung von Kinderlärm seine Grenzen findet, musste erneut der BGH jetzt entscheiden. Der BGH hat klargestellt, welche Dokumentationspflichten dem lärmgeplagten Mieter aufzuerlegen sind, um eine wirksame Mietminderung geltend machen zu können. Die Klägerin rügt unter Vorlage von Lärmprotokollen massive Lärmbelästigungen durch die Familie in der ein Stockwerk höher gelegenen Wohnung. Dort kommt es zu Nacht- und Ruhezeiten, an Werktagen sowie am Wochenende zu massiven, langanhaltenden lautstarken Auseinandersetzungen, Poltern, Stampfen, Springen und Schreien. Diese Lärmbelästigungen waren auch nach Ablegen des von der Klägerin benutzten Hörgerätes und zusätzlicher Verwendung von Ohrstöpseln noch deutlich in der gesamten Wohnung hörbar und darüber hinaus Erschütterungen spürbar. Die Klägerin machte daher Ansprüche auf Beseitigung der Lärmbelästigungen, Minderungs- und Zahlungsansprüche auf Rückzahlung einer wegen der geltend gemachten Minderung insoweit nur unter Vorbehalt gezahlten anteiligen Miete, geltend. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nachdem das Berufungsgericht der Auffassung war, dass die Klägerin trotz Eintragungen in einem sogenannten Lärmprotokoll vermeintlich nicht ausreichend darlegte, welche Immissionen wann aufgetreten sind und darüber hinaus angeblich seitens der Klägerin nicht klargestellt worden sei, auf welche der einzelnen Eintragungen sie ihre Ansprüche stützen würde, ist der BGH in seiner Entscheidung dieser Rechtsauffassung entschieden entgegengetreten. Es wurde dabei festgehalten, dass in ständiger Rechtsprechung des BGH gerade nicht notwendig ist, dass ein lückenloses und detailliertes Lärmprotokoll für sämtliche Immissionen anzufertigen ist. Um Ansprüche wegen Lärmbelästigungen geltend machen zu können, ist eine grundsätzliche Beschreibung der Lärmimmissionen dahingehend notwendig aber auch ausreichend, wann, über welche Dauer, in welcher Frequenz bzw. Form und in welcher Intensität die Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorgelegen haben, wurde das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Ein Mieter ist bei starken und langanhaltenden Lärmbelästigungen daher gut beraten, wenn er ein Lärmprotokoll mit Dauer, Intensität, Frequenz und Art und Weise des Lärms führt, wobei im Einzelnen weitergehende Anforderungen an das Lärmprotokoll nicht überspannt werden dürfen.

BGH, Urteil vom 22. August 2017, Az: VIII ZR 226/16

Rechtsanwalt und Notar Martin Sukowski

Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

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