Mietrecht: Mietpreisbremse verfassungswidrig?

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Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat in einem Verfahren durch Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es die sog. Mietpreisbremse des § 556d BGB für verfassungswidrig hält. Das LG Berlin führte im Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 aus, dass § 556d BGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil es Vermieter in verschiedenen Regionen Deutschlands ohne sachlichen Grund ungleich behandle. Vermieter in verschiedenen Großstädten seien zunächst eine taugliche Vergleichsgruppen. Diese würden durch die Regelung des § 556d BGB z.B. in München deutlich anders behandelt als in Berlin. In München belaufe sich die ortsübliche Vergleichsmiete auf 12,28 EUR pro qm (2016), während diese in Berlin-West 7,14 EUR pro qm betrage. Daher dürfe ein Vermieter in München eine deutlich höhere Miete verlangen als ein Vermieter in Berlin. Für diese Ungleichbehandlung gäbe es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund. Es gäbe keinen Bezugspunkt, dass die zu schützenden einkommensschwächeren Haushalte in München überhaupt geschützt werden können durch die Vorschrift. Insofern könne das Gesetz schon nicht das gesetzte Ziel verfolgen. Darüber hinaus, würden gerade diejenigen Vermieter privilegiert, die durch sehr hohe Mieten überhaupt erst dafür gesorgt haben, dass die ortsübliche Miete angestiegen sei. Die „alte Miete“ dürfe nämlich ohne weiteres auch für den neuen Mieter verlangt werden. Dies führe dazu, dass Vermieter, die in der Vergangenheit die Mieterhöhungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft haben, nunmehr benachteiligt werden und weniger Miete verlangen dürfen. Der Zweck des Gesetzes (Schutz der einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener) werde nicht erreicht und vermag daher auch nicht die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Das Gesetz verstößt daher nach Ansicht des LG Berlin gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zunächst ist festzuhalten, dass das Urteil für die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 556d BGB lediglich symbolischen Charakter hat. Die Norm kam schlussendlich nicht zur Anwendung, weil der geltend gemachte Anspruch der Klägerin bereits aus anderen Gründen scheiterte. Daher war § 556d BGB nicht entscheidungserheblich und die konkrete Normkontrolle beim BVerfG wäre demnach unzulässig. Im Ergebnis hat jedoch allein das BVerfG eine tatsächliche Normverwerfungskompetenz, die Gerichte sind lediglich gehalten Normen verfassungskonform auszulegen und wenn sie – so wie hier – überzeugt sind von der Verfassungswidrigkeit, den Sachverhalt (bei Entscheidungserheblichkeit) an das BVerfG vorzulegen. Die Norm selbst bleibt also bestehen und ist nach wie vor anwendbar.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.September 2017 und Urteil vom 19. September 2017, Az.: 67 O 149/17

Rechtsanwalt Cornelius Ernst Wollmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
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