Privates Baurecht: Haftung des AG für Planfreigaben

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Der Entscheidung im Revisionsverfahren lag folgende Vertragskonstellation zugrunde: Die Klägerin, die mit der Klage Restwerklohnansprüche verfolgte, wurde von der Erstbeklagten (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit der Installation einer Pellet-Heizungsanlage beauftragt. Mit dem Einbau sogenannter Schrägböden im Heizungs- und Lagerraum beauftragte die Klägerin einen Nachunternehmer. Die Erstbeklagte beauftragte einen Generalplaner mit der Planung und Bauüberwachung. Dieser wiederum beauftragte einen Subplaner mit der Planung und Bauüberwachung der Haustechnik. Nach dem Bauvertrag zwischen Klägerin und Erstbeklagter waren im Pelletraum Schrägböden von 6,2 m x 9,1 m vorgesehen. Vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung über die Installation der Heizungsanlage plante der Subplaner die Schrägböden mit Einbauwinkeln von 45° und 26,33°, wodurch ein rechnerisches Pelletspeichervolumen von ca. 17,72 m³, sowie effektiv ca. 15 m³ entstanden wäre. Der Nachunternehmer meldete beim Subplaner Bedenken wegen der Einbauwinkel und wegen des Speichervolumens an, mit dem ein wirtschaftlicher Betrieb der geplanten Heizungsanlage nicht gewährleistet sei. Kurz darauf fertigte sie einen bemaßten Ausführungsplan, in dem eine Lagerraumgröße von ca. 26 bis 28 m³ angegeben war. Dieser Plan war jedoch fehlerhaft, weil die Höhe des Pelletraumes um ca. 65 cm zu hoch angegeben war. Dieser Plan wurde vom Subplaner freigegeben. Anschließend wurde die Nachtragsvereinbarung über den Einbau der Heizungsanlage geschlossen, der auch regelte, dass die Klägerin nur nach von der Erstbeklagten freigegebenen Montageplänen arbeiten darf. Der fertiggestellte Pelletraum wies ein Speichervolumen von nur ca. 13 m³ auf.

Die Erstbeklagte rügte die Mangelhaftigkeit wegen des zu geringen Speichervolumens und ließ nach Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist das Pelletlagervolumen durch ein Drittunternehmen dadurch vergrößern, dass eine Bodenvertiefung hergestellt und die Förderschnecke tiefergelegt wurde. Die Erstbeklagte verlangt Erstattung der Kosten für diese Maßnahme von der Klägerin.

Das OLG erkennt den Anspruch – bereinigt um Sowieso-Kosten – unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens der Erstbeklagten zu.

Vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung über die streitbefangenen Heizungsbauarbeiten lag der Ausführungsplan der Nachunternehmerin vor, welcher ein Lagervolumen für die Pellets von ca. 26 bis 28 m³ auswies. Dieser war vom Subplaner freigegeben. Aufgrund des freigegebenen Ausführungsplans war das Angebot über die Nachtragsleistungen so zu verstehen, dass ein Lagervolumen von 26 m³ bis 28 m³ entsteht. Dieses Angebot wurde angenommen und somit enthielt der Bauvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Lagervolumens. Weil das tatsächlich erreichte Lagervolumen davon weit abwich, ordnete das OLG die Leistungen der Klägerin als mangelhaft ein. Allerdings rechnete das OLG der Erstbeklagten aus mehreren Gründen eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50 % an. Einer dieser Gründe war die Freigabe des erkennbar fehlerhaften Ausführungsplans der Nachunternehmerin. Diese fehlerhafte Freigabe durch den Subplaner war der Erstbeklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Das OLG sieht eine Planungsmitverantwortung des Auftraggebers jedenfalls in den Fällen, in denen vertraglich vorgesehen ist, dass der Auftragnehmer nur nach vom Auftraggeber freigegebenen Plänen arbeiten darf. Ein solcher Freigabevorbehalt versetzt den Auftraggeber in die Lage, die Planung des Auftragnehmers auf Übereinstimmung mit der eigenen Planung zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschreiten. Die Ausführungs-/bzw. Montageplanung des AN soll eine verlässliche Grundlage für den Bauunternehmer schaffen und die Freigabe dieser Planung ist eine zur Realisierung des Bauwerks notwendige Mitwirkungshandlung. Mit der Freigabe macht sich der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers nach Auffassung des OLG zu Eigen. Weil diese Überprüfung und Freigabe hier fehlerhaft war, sah das OLG ein der Erstbeklagten zuzurechnendes Mitverschulden des Subplaners.

Die Entscheidung kann im Lichte der bauvertraglichen Kooperationspflicht gesehen werden. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat sich das OLG damit aber nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Ob die Freigabe von Plänen des AN durch den AG tatsächlich die Übernahme einer Planungsmitverantwortung zur Folge hat, dürfte umstritten bleiben, auch wenn die Argumente des OLG beachtlich sind.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2016, Az.: 8 U 174/14

RA Daniel Wegener
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
wegener@wollmann.de