Privates Baurecht: Keine Kalkulation der günstigsten Ausführung bei unklarer Leistungsbeschreibung

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Ob der Auftragnehmer gem. § 2 Abs. 8 Nr. 1, 2 S. 2 VOB/B einen Anspruch auf Vergütung des tatsächlich erforderlichen Aufwands hat, wenn er bei der Kalkulation der Leistung von den günstigsten Voraussetzungen ausging, hatte das OLG Koblenz zuletzt zu entscheiden.

Konkret machte der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Nachtrag für den erhöhten Aufwand bei Deckenbefestigungen geltend. Der Auftragnehmer ging bei seiner Kalkulation der Leistung nämlich davon aus, dass die Befestigung an einer Stahlbetondecke vorgenommen werden sollte. Erst vor Ort stellte der Auftragnehmer fest, dass eine Hohlraumdecke vorhanden war. Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Auftragnehmer den Anspruch mit der Begründung zu, dass aus den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig ersichtlich gewesen sei, wie die Deckenkonstruktion vor Ort ausgestaltet sei.

Das OLG Koblenz folgte dieser Auffassung nicht. Wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig oder unzureichend sind, ist der jeweilige Bieter in der Pflicht, Auskunft über die genauen Rahmenbedingungen beim Auftraggeber einzuholen. Jedenfalls könne der Auftragnehmer nicht ohne weitere Nachfrage von den günstigsten Voraussetzungen ausgehen und auf Grundlage dieser kalkulieren. Der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 8 VOB/B beinhaltet nicht den Schutz des Auftragnehmers vor etwaigen Kalkulationsirrtümern.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Auftragnehmer auch die Ursprungskalkulation nicht vorlegte. Insoweit konnte das Gericht nicht nachvollziehen, ob sich die im Nachtrag angesetzten Preise im Bereich der ursprünglich kalkulierten Preise befanden.

Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung insbesondere deswegen, weil sie deutlich macht, wie wichtig es ist, im Bieterverfahren die Ausschreibungsunterlagen genau zu prüfen und Ergänzungsfragen zu stellen. Leichtfertig bei der Kalkulation von den günstigsten Bedingungen auszugehen, kann nicht durch einen Rückgriff auf § 2 Abs. 8 Nr. 1, 2 S. 2 VOB/B revidiert werden.

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 10 U 1150/14

RAin Sarah Hossenfelder
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
Hossenfelder@wollmann.de