Privates Baurecht: Nachtragsanspruch bei Schlechtwetter ausgeschlossen

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Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass Auftragnehmer wegen Bauzeitverlängerung durch außergewöhnlich ungünstige Wettereinflüsse keinen Anspruch auf Mehrkosten gegen den Auftraggeber geltend machen können. Im entschiedenen Fall kamen die Bauarbeiten im Januar 2010 wegen einer außergewöhnlich langen Periode von Frost, Eis und Schnee zum Erliegen. Außergewöhnlich deshalb, weil die Durchschnittswerte der letzte 30 Jahre deutlich überschritten wurden. Der Auftragnehmer, der deswegen nicht arbeiten konnte, zeigte Behinderung an und forderte vom Auftraggeber wegen dem Stillstand entstandene Mehrkosten in Höhe von 100.000,00 €. Dem hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt. Bei Schlechtwetter steht dem Auftragnehmer keine Anspruchsgrundlage zur Seite. § 2 Abs.5 VOB/B scheidet mangels leistungsbezogener Anordnung des Auftraggebers aus. Auch § 6 Abs. 6 VOB/B ist nicht einschlägig, da der Auftraggeber das Schlechtwetter nicht zu vertreten hat. Auch auf § 642 BGB kann sich der Auftragnehmer – vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Regelungen – nicht berufen. Dem Auftraggeber obliegt bei Schlechtwetter keine Mitwirkungspflicht, während der Dauer der Bauausführung außergewöhnliche Schlechtwetterlagen abzuwehren. Abzugrenzen hiervon ist die ebenfalls vom BGH entschiedene „Schürmannbau-Entscheidung“. In der „Schürmannbau-Entscheidung“ war zwar auch das Schlechtwetter unabwendbar für den Auftraggeber, jedoch hatten die vom Auftraggeber beauftragten Planer den Hochwasserschutz nur unzureichend geplant, sodass es durch das Schlechtwetter neben massiven Schäden an der Bausubstanz auch zu gravierenden Bauverzögerungen kam. Hier hat der BGH trotz unabwendbaren Schlechtwetters einen Mehrkostenanspruch zuerkannt.

BGH, Urteil vom 20. April 2017, Az.: VII ZR 194/13

Rechtsanwalt Jochen Mittenzwey
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
mittenzwey@wollmann.de