Privates Baurecht: Verjährung bei Herstellung einer Photovoltaikanlage

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Die politisch geförderte Umstellung auf erneuerbare Energien führt dazu, dass immer mehr Privatpersonen und Unternehmen auf bestehenden Gebäuden Photovoltaikanlagen errichten lassen. Werden erst längere Zeit nach Errichtung der Photovoltaikanlage Mängel festgestellt, ergibt sich die Frage, wie lange die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei der Herstellung von Photovoltaikanlagen ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist bei Werkverträgen liegt längstens bei 3 Jahren (§ 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke besteht, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche 5 Jahre (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Ob es sich bei einer Photovoltaikanlage um ein Bauwerk mit den entsprechenden Gewährleistungsfristen handelt, hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu entscheiden. Nach Auffassung des OLG handelt es sich bei einer Photovoltaikanlage nicht um ein Bauwerk. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch die Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Leistungen, die der Herstellung, Erneuerung oder dem Umbau eines Gebäudes dienen, wenn sie für Konstruktionen, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, werden ebenfalls zu den Bauwerksleistungen gezählt.

Eine auf dem Dach eines Gebäudes installierte Photovoltaikanlage erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, denn es fehlt an der eigenen Verbindung zum Erdboden, um selbst Bauwerk zu sein. Die Anlage hat auch keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes, denn sie dienten in erster Linie dazu, weitere Einnahmequellen zu schaffen bzw. den eigenen Stromverbrauch abzudecken. Zudem macht die Installation auf einem Bauwerk diese noch nicht selbst zu einem Bauwerk. Das bedeutet, dass Schäden an der Gebäudesubstanz, die durch oder bei der Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind, ebenfalls unter die kürzere Verjährungsfrist fallen.

Wollmann und Partner kommentiert diese Entscheidung, weil die möglichen Schäden, die bei der Herstellung einer Photovoltaikanlage entstehen können, nicht nur die Anlage selbst, sondern auch die Gebäudesubstanz betreffen können, wenn beispielsweise durch die Anlage die Dachkonstruktion undicht wird. Aufgrund der kurzen Verjährungsfristen, die auch für die Folgeschäden gilt, sollten etwaige Mängel daher umgehend nach Feststellung dem Auftragnehmer angezeigt werden.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.08.2015, Az.: 1 U 154/14

RAin Sarah Hossenfelder
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
Hossenfelder@wollmann.de