Was ist Mehraufwand der Objektüberwachung?

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Allein die Streckung des Leistungszeitraums reicht für die Auslösung eines vertraglich vereinbarten Mehrvergütungsanspruchs für verlängerte Planungszeiten nicht aus. Ein Architekt/Ingenieur hat Anspruch auf Honorar, das sich nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, der Honorartafel und den erbrachten Leistungen richtet. Auf den für die Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand kommt es für die Bemessung der Vergütung nicht an.

Das Kammergericht (KG) hatte mit seiner Entscheidung vom 13.04.2010 (Az.: 21 U 191/08; BGH, Beschluss vom 24.05.2012, Az.: VII ZR 80/10 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen -, IBR 2012, 461) über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung eines Mehraufwandes wegen Bauzeitverlängerung zu entscheiden. Nach dem abgeschlossenen Ingenieurvertrag bestand ein Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, der sich im Rahmen der Objektüberwachung für eine Überschreitung der Ausführungszeit zuzüglich einer Karenzzeit von sechs Monaten ergibt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen wegen eines Verstoßes gegen das in der HOAI geregelte Preisrecht bestanden nicht. Im Verlauf des Rechtstreites ist unstreitig geworden, dass die vereinbarte Bauzeit 36 Monate betrug. Ob und in welchem Maß dieser Zeitraum zuzüglich der Karenzzeit überschritten wurde, bedurfte jedoch keiner Entscheidung.

Der Anspruch der Klägerin scheiterte daran, dass er der Höhe nach nicht dargetan wurde. Der geltend gemachte Mehrvergütungsanspruch ist nach Auffassung des KG unbegründet. Das KG fasst mit seiner Entscheidung aber die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen zusammen: Der Auftragnehmer müsse vortragen, welcher durch die Bauzeitverzögerung bedingter Mehraufwand entstanden sei und verweist auf BGHZ 172, 237 ff.. Auf den für die Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand komme es für die Bemessung der Vergütung nicht an. Ein Mehraufwand liege nicht schon dann vor, wenn die vom Architekten geschuldeten Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssten. Allein die Streckung des Leistungszeitraumes reiche nicht aus. Mehraufwand seien demgemäß nur diejenigen Stunden, die die Klägerin ohne Bauzeitverlängerung nicht hätte leisten müssen. Sie hätte daher nachvollziehbar und unter Beweisantritt darlegen müssen, dass und in welchem Umfang sie infolge der Verlängerung der Bauzeit Personal einsetzte, das sie ohne die Bauzeitverlängerung nicht eingesetzt hätte, und welche Kosten hierfür entstanden sind. Im Übrigen seien auch die Vereinbarungen zu den Verrechnungsstundensätzen darzutun. Soweit Nachtragsleistungen geltend gemacht würden, sei auch eine sichere Abgrenzung zwischen den Leistungen zum Hauptauftrag und den Leistungen zu den Nachträgen erforderlich.

Für die Darlegung von Mehrvergütungsforderungen wegen verlängerter Planungsdauer bestehen also hohe Anforderungen. Der Auftragnehmer ist gut beraten, etwaigen Planungsmehraufwand in solchen Fällen detailliert und nach den oben genannten Grundsätzen zu dokumentieren.

Kammergericht, Urteil vom 13.04.2010, Az.: 21 U 191/08

RA und Notar Michael Ch. Bschorr