Wie genau sind Abdichtungsarbeiten zu planen?

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Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Klägerin begehrt – neben dem inzwischen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Beklagten zu 1) als ausführenden Handwerker – von der Beklagten zu 2) als planende und bauaufsichtsführende Architektin Schadensersatz wegen der mangelhaften Bauwerksabdichtung im Bereich der Terrassen eines Reihenhausprojektes. Die beklagte Architektin hatte die Abdichtung der Terrassen geplant. Diese Planung war im Hinblick auf den Bereich vor den Terrassentüren und den bodentiefen Fenstern mangelhaft. Dass die Abdichtung lückenlos eingebaut und an den aufsteigenden Wänden 15 cm hoch gezogen werden musste, bedurfte bei einer Vergabe der Abdichtungsarbeiten an einen fachkundigen Handwerker keiner Detailplanung. Nach dem Sachverständigengutachten sei lediglich die unzureichende Hochführung der Abdichtung entlang der bodentiefen Fensterelemente bzw. Türschwellen als Planungsfehler zu werten.

Das OLG Stuttgart hat den Anspruch der Klägerin wegen einer schuldhaft mangelhaften Planung der Abdichtung im Bereich der Terrassen der errichteten Gebäude bestätigt. Der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB umfasst auch die Bauwerksschäden, weil sie als Folgeschäden der mangelhaften Planung und nicht als Mangelschaden anzusehen seien. Wie detailliert die Planung einer Abdichtung sein müsse, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich seien die Anforderungen an die Ausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.

Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.10, Az.:10 U 67/10

RA und Notar Michael Ch. Bschorr