Architektenrecht: Architekt haftet für seine Planung auch ohne vertragliche Vereinbarung!

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Das Oberlandesgericht Brandenburg musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit ein Architekt für die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen haftet, obwohl er mit deren Erstellung nicht beauftragt war.

Dem Urteil des OLG lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt auf, dass die obersten Gerichte bei der Haftung von Fachleuten die Entgeltlichkeit der Leistung nicht als wesentlich ansehen. Deshalb ist bei solchen Leistungen dieselbe Sorgfalt anzuwenden, wie bei entgeltlich zu erbringenden Leistungen. Ein Architekt/Ingenieur, der nicht für bestimmte Leistungen haften will, muss dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbaren.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Architekt im vorliegenden Fall wahrscheinlich einen Anspruch gegenüber dem ausführenden Dachdecker auf Mithaftung wegen unterlassener Hinweispflichten und Bedenkenanmeldung aus dem Gesamtschuldnerausgleich hat (es sei denn dem Dachdecker ist kein Verschulden nachzuweisen). Wie hoch der Anspruch im Einzelnen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Verschuldensanteil, den es dann zu ermitteln gilt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 11 U 170/11

RA Rüdiger Schilke
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, München
schilke@wollmann.de