Architektenrecht: Mitverschulden des Bestellers bei einvernehmlicher Planänderung

Aufsätze Veröffentlichungen

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein mögliches Mitverschulden des planenden Architekten dem Besteller auch dann über §§ 254, 242 BGB zugerechnet werden muss, wenn der Architekt zwar keine fehlerhaften Anordnungen im Zuge der Bauausführung erteilt, aber maßgeblich zu einer einvernehmlichen Planänderung beiträgt.

Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung, da der BGH abermals deutlich gemacht hat, dass den Besteller nicht nur für die Erstellung und Übergabe mangelfreier Pläne eine Obliegenheit trifft, sondern darüber hinaus auch der gesamte Bauablauf mit möglichen Planänderungen hierbei zu berücksichtigen ist. Insofern ist stets zu prüfen, wen die Verantwortung für Änderungen der ursprünglichen Planung trifft. Sobald der Architekt die Planungsverantwortung hinsichtlich der Änderung von Planungsdetails übernimmt, und zwar unabhängig davon, ob der Änderungswunsch durch den Besteller selbst oder das bauausführende Unternehmen erfolgt, muss sich der Besteller etwaiges Planungsverschulden seines Architekten dann gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.

BGH, Urteil vom 16.10.2014, Az.: VII ZR 152/12

RAin Jana Henning
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
henning@wollmann.de