Hinweise zur neuen VOB/A 2012

Aufsätze Veröffentlichungen

Es hat lange gedauert: Bereits seit Dezember 2011 war die neue VOB/A fertiggestellt, aber erst mit der Veröffentlichung vom 18. Juli 2012 trat sie am 19. Juli 2012 in Kraft. Alle Vergabeverfahren müssen sich ab dem Inkrafttreten nach der neuen VOB/A richten.

Die Hauptänderung der neuen VOB/A stellt die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis- und a-Paragrafen dar. Das heißt, dass die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 jetzt in sich geschlossen sind und für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) gelten. Die redaktionelle Änderung soll dem Nutzer die Verwendung erleichtern, da er jetzt die Normen zusammengestellt für das jeweilige Vergabeverfahren findet. Darüber hinaus wurde der Abschnitt 2 sprachlich komplett überarbeitet.

Eine entscheidende Änderung betrifft den § 8 EG VOB/A. Die Regelung für Nebenangebote wurde an die Vergabekoordinationsrichtlinie und die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Das heißt für die Praxis, dass Nebenangebote vom öffentlichen Auftraggeber positiv zugelassen werden müssen, damit sie abgegeben werden können. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen an Nebenangebote klar zu definieren und klar zu stellen, ob er diese nur mit einem Hauptangebot zulassen will.

Eine weitere praxisrelevante Änderung findet sich in § 10 EG VOB/A. Hier wurden die jeweiligen Fristen den einzelnen Verfahren zugeordnet. Besonders zu beachten ist die verkürzte Angebotsfrist von 36 Tagen in § 10 Abs. 2 Nr. 4 EG VOB/A. Daneben gibt es noch einige kleinere beachtenswerte Veränderungen in den §§ 12 EG, 16 EG, 19 EG und 22 EG VOB/A.

Der neue Abschnitt 3 der VOB/A 2012 betrifft die Bereiche Verteidigung und Sicherheit und wurde separat neu aufbereitet.

Die Änderungen in der neuen VOB/A haben durchaus Praxisrelevanz, auch wenn die VOB/A keine grundlegenden Veränderungen erfuhr. Andererseits hat die Rechtsprechung in der letzten Zeit verschiedene wichtige, weisungsgebende Urteile auf dem Gebiet der Vergabe gefällt, die den Beteiligten bekannt sein sollten. Hier gilt es für die Ausschreibenden und Bieter im Besonderen, auf dem Laufenden zu bleiben.

RA Rüdiger Schilke