Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit

Aufsätze Veröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof hat bereits im vergangenen Jahr (Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13) entschieden, dass dem Auftraggeber bei einem Verstoß gegen die Regelungen des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes der beiden Vertragsparteien bekannt ist, keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zustehen.

In dem aktuellen Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu entscheiden, wie sich ein Verstoß gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes auf den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auswirkt.

Die Bauvertragsparteien vereinbarten die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten für einen Werklohn in Höhe von 13.800,00 € einschließlich Umsatzsteuer. Darüber hinaus vereinbarten sie eine weitere Vergütung in Höhe von 5.000,00 € in Form einer Barzahlung, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Auftragnehmer führte die Elektroinstallationsarbeiten aus. Anschließend stritten die Vertragsparteien über die Bezahlung des Werklohnes.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Folge hat. Daraus folgt weiter, dass ein vertraglicher Werklohnanspruch des Auftragnehmers nicht besteht. Dem Auftragnehmer steht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch als Ausgleich für die geleisteten Installationsarbeiten zu, weil ein solcher Wertersatz ausgeschlossen ist, wenn die vertraglichen Abreden gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 817 BGB).

Nach Auffassung von Wollmann & Partner sind spätestens mit dieser 2. Entscheidung des BGH die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unmissverständlich aufgezeigt. Neben den straf- und ordnungsrechtlichen Folgen eines solchen Verstoßes haben beide Parteien aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages keine vertraglichen Ansprüche gegeneinander.

BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13 (noch nicht veröffentlicht)