Privates Baurecht: Berechnung des Werklohnes nach Kündigung des Pauschalpreisvertrages

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Die Abrechnung des Werklohnanspruches nach einer Kündigung des Bauvertrages hält für den Auftragnehmer nicht selten Herausforderungen bereit. Insbesondere gilt das bei vereinbarter Pauschalvergütung. Wird der Bauvertrag vor vollständiger Erbringung aller vertraglich vereinbarten Bauleistungen gekündigt, muss der Auftragnehmer denjenigen Anteil an der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung ermitteln, der auf die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Sind die vertraglich vereinbarten Bauleistungen umfangreich und komplex, kann dies den Auftragnehmer vor große Schwierigkeiten stellen, weil eine solche Abrechnung unter Umständen erheblichen Aufwand erfordert.

Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darüber zu entscheiden, wie der Auftragnehmer nach der Kündigung des Bauvertrages seinen Werklohnanspruch zu berechnen hat. Die Parteien des Rechtsstreites hatten einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses miteinander abgeschlossen und eine Pauschalvergütung für die Leistungen vereinbart. Nach Kündigung des Bauvertrages vor Fertigstellung aller Vertragsleistungen stritten die Parteien über den erreichten Bautenstand und die Höhe des dem Auftragnehmer noch zustehenden Werklohns. Das Berufungsgericht schätzte diesen Werklohnanspruch gemäß § 287 ZPO, indem es die vertraglich vereinbarte Werklohnforderung zugrundelegte und hiervon die Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Einfamilienhauses abzog. Hiergegen wendete sich der Auftraggeber, der diese Berechnung für unzulässig hielt.

Der Bundesgerichtshof stimmt dem Berufungsgericht im Ergebnis zu: Der Auftragnehmer muss nach einer Kündigung des Bauvertrages den ihm zustehenden (Rest )Werklohnanspruch prüfbar abrechnen und dabei die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien berücksichtigen. Nach diesen Kriterien muss der Auftragnehmer den Anteil an der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung ermitteln, der auf die bis zur Kündigung des Bauvertrages erbrachten Leistungen entfällt. Diese Anforderungen an die Berechnung dienen dem Schutz des Auftraggebers.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieser Schutzbedarf herabgesetzt sein kann. Der Auftraggeber kann sich einerseits damit einverstanden erklären, dass der Auftragnehmer nach der Kündigung des Bauvertrages vom vereinbarten Gesamtwerklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Werkes abzieht. Eine solche Berechnung ist schlüssig, wenn der Auftraggeber ihr nicht widerspricht. Ein Widerspruch des Auftraggebers kann andererseits unbeachtlich sein, wenn die Berechnung des Auftragnehmers nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wird und der Auftraggeber nicht geltend macht, durch die Berechnung benachteiligt zu sein. Dabei geht der BGH davon aus, dass Drittunternehmerkosten für die Restfertigstellung regelmäßig höher sind als die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung. In Anbetracht dessen muss der Auftraggeber mit seinem Widerspruch gegen die Berechnung des Auftragnehmers substantiiert geltend machen, dass er Anlass für die Annahme hat, dass die Drittunternehmerkosten für die Restfertigstellung geringer sind als die an den Auftragnehmer zu zahlende Restvergütung und die vom Auftragnehmer gewählte Berechnungsmethode daher für ihn (den Auftraggeber) nachteilig ist.

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass der verbleibende Werklohnanspruch des Auftragnehmers nach der Kündigung des Bauvertrages gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage einer prüfbaren Abrechnung geschätzt werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2006 – VII ZR 68/05), setzte er sich nun mit einer konkreten Berechnungsmethode für diese Schätzung auseinander. Nach Einschätzung von Wollmann & Partner wird damit die Abrechnung des gekündigten Pauschalvertrages erleichtert. Insbesondere beschränkt der BGH diese Berechnungsmethode nicht auf diejenigen Ausnahmefälle, in denen nur noch sehr geringfügige Restleistungen vom Auftragnehmer zu erbringen waren. Allerdings eröffnet sich diese Berechnungsmethode für den Auftragnehmer nach der Entscheidung des BGH nur, wenn die Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung bekannt und unstreitig sind. Der Auftraggeber dürfte sich daher künftig genauer überlegen, ob und wann er dem Auftragnehmer diese Information mitteilt.

BGH, Beschluss vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 124/13

RA Daniel Wegener
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
wegener@wollmann.de