Privates Baurecht: Insolvenz des Bauunternehmers: Kann der Bauherr trotzdem insolvenzfest an den Baumateriallieferanten zahlen?

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Der BGH hatte in einem Revisionsverfahren zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter des Auftragnehmers Zahlungen anfechten und von dem Lieferanten zurückverlangen kann, die der Auftraggeber an den Lieferanten des Auftragnehmers aufgrund einer Abrede zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und den Lieferanten direkt erbracht hat.

Der Auftragnehmer stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten, der ihm regelmäßig Fenster und Türen lieferte. Da der Auftragnehmer in erheblichen Zahlungsrückstand geriet und weder Ratenzahlungsvereinbarungen einhielt noch verlangte Sicherheiten stellte, vereinbarte der zahlungsunfähige Auftragnehmer mit seinem Lieferanten und dem Auftraggeber vor Fälligkeit der nächsten/achten Werklohnrate, dass der Auftraggeber den Kaufpreis für die von dem Auftragnehmer einzubauenden Fenster und Türen direkt an den Lieferanten zahlen und der Lieferanten diese sodann direkt auf die Baustelle liefern solle. Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers bestellte Insolvenzverwalter verlangte von dem Lieferanten die Direktzahlungen des Auftraggebers im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte als Berufungsinstanz einen Zahlungsanspruch bereits deshalb verneint, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO fehle.

Nach Einschätzung von Wollmann & Partner Rechtsanwälte zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Möglichkeit auf, die in der Praxis üblichen Direktzahlungen an den Subunternehmer bzw. Lieferanten anfechtungsfest und damit insolvenzsicher zu gestalten. Voraussetzung ist hierbei jedenfalls immer, dass vor dem Abschluss einer solchen mehrseitigen Vereinbarung, die zur Änderung des Bauvertrages führt, zwischen dem Auftragnehmer und seinem Lieferanten noch keine Leistungen ausgetauscht worden sind. Denn nur dann kann der Lieferant insolvenzsicher nach Erhalt der Direktzahlung seine Leistung erbringen, die hierzu gleichwertig sein und in engem zeitlichem Verhältnis stehen muss.

BGH, Urteil vom 17.07.14, Az.: IX ZR 240/13

RA Dennis Fortkamp
Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin
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