Wie ist das Architektenhonorar für bis zur Kündigung erbrachte Teilleistungen zu ermitteln?

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Das OLG Celle hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.02.2014 (Az.: 14 U 103/13) mit der Frage zu befassen, wie die vom Architekten bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen honorarmäßig zu bewerten sind. Das Berufungsgericht hatte zu beantworten, ob das Architektenhonorar anteilig um all diejenigen Grundleistungen i.S.d. HOAI zu kürzen ist, die der Architekt aufgrund der Kündigung nicht erbracht hat.

Die Beklagte (Bauherrin) beauftragte den Kläger (Architekt) mit der Planung und Umsetzung eines Anbaus mit Schwimmbad an ihr bestehendes Wohnhaus. Die Beauftragung umfasste Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI, ohne dass im Vertrag Konkretisierungen über die vom Architekten im Einzelnen zu erbringenden Grundleistungen getroffen worden sind. Nachdem der Kläger die vereinbarte Baukostenobergrenze überschritt, kündigte die Beklagte den Architektenvertrag. Der Kläger rechnet die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen ab. Erstinstanzlich wendete die Beklagte ein, dass das vom Kläger ermittelte Honorar zu hoch angesetzt sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Kläger alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 schuldete, so dass alle aufgrund der Kündigung nicht erbrachten Grundleistungen von seinem Gesamthonoraranspruch abzuziehen seien. Das Gericht erster Instanz folgte dieser Auffassung und nahm eine Honorarkürzung unter Heranziehung der nach dem Leistungsbild des § 15 HOAI a. F. unterbliebenen Teilleistungen vor.

OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 14 U 103/13

RA Michael M. Zmuda